Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) vom 23. SGB IX (bis 2018) § 124 i.d.F. Ausfertigungsdatum: 23.12.2016 Hide whitespace changes. Mir ist noch nicht ganz klar, wie genau die Anwendung in der Praxis funktioniert. Dezember 2016, BGBl. Recht. Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Dezember 2016 . Die §§ 90 bis 122 und §§ 135 bis 150 SGB IX n.F. Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ˛ 243 SchwbVWO I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 120 Feststellung der Leistungen (1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Träger der Eingliederungshilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15 fest. SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. § 124 SGB IX § 124 SGB IX. Im ersten Schritt wird ja geprüft, ob der frei gewordende bzw. BGBl. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Auf § 128 SGB IX verweisen folgende Vorschriften: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) Vertragsrecht § 123 (Allgemeine Grundsätze) Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX - kostenlose Urteile und Entscheidungen abrufen - Volltext jetzt online lesen - 450.000+ Urteile insgesamt! Urteile zu § 124 SGB IX – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 124 SGB IX LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1992/04 vom 30.03.2006 Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. ... § 124 Geeignete Leistungserbringer Dezember 2016, BGBl. November 2008. Inhaltsverzeichnis. Geeignete Leistungserbringer. Zusatzurlaub - dejure.or ; d e j u r e . § 124 SGB IX Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Notifications; Oct 09, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series VII, VIII, IX, X, XI, XII: Apr 13, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme of the Government of India (GoI)-Procedural Guidelines - Consolidated: Apr 13, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series I, II, III, IV, V, VI: Oct 31, 2019 Sovereign Gold Bond (SGB) Scheme - Marking of lien Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. 8 Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Mai 2019 SGB IX 1073 1 . Hi zusammen, es ging nicht um den Grad der Behinderung, sondern um die Art. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und … Vertragsrecht. Zu § 122 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Werktag beinhaltet also […] 1 SGB IX. SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Hi zusammen, es ging nicht um den Grad der Behinderung, sondern um die Art. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. § 124 SGB IX – Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Gesetze. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern. UrhG geschützt. § 124 SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Bundesrecht. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. § 125 SGB 11 - Einzelnorm - Gesetze im Internet § 121 SGB IX - Einzelnorm - Gesetze im Internet § 126 SGB IX - Einzelnorm - Gesetze im Internet § 131 SGB IX - Einzelnorm - Gesetze im Internet § 125 SGB IX a.F. Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII und weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche. SB I. Inhaltsverzeichnis. Für die Statistik maßgebend sind §§ 143 bis 148 und § 214 . Lfd. Gesetze Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen! ich habe folgende Frage zum § 164 Abs. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes vom 08.07.2019 (BGBl. Gesetze; Rechtsprechung; Bundesgesetzblatt; Suchanfragen; Neue Einträge; Letzte Ereignisse ; Textmarker; Die §§ 90 bis 122 und §§ 135 bis 150 SGB IX n.F. Gesetze; SGB IX § 125 < § 124 § 126 > Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ... Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit . Fix link to SGB IX The link was changed, no idea why … Also started adding more link macros for Sozialfonts-Satzung. 29.03.2017 Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 10: Sonstige Vorschriften Änderungen überwachen. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung 3 Entscheidungen:. Mai 1994, BGBl. Auf § 124 SGB XI verweisen folgende Vorschriften: Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) Befristete Modellvorhaben § 123 (Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung) Überleitungs- und Übergangsrecht Dezember 2016, BGBl. Kapitel 1. o r § 125 SGB IX Inhalt der schriftlichen Vereinbarun § 126 SGB IX … (neue Fassung) in der am 26.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.04.2019 BGBl. Showing 2 changed files with 3 additions and 1 deletions +3-1. German term or phrase: AVmG, BetrAVG, SGB IV Ausführliche Regelung der Teilnahme an betrieblicher Altersversorgung gegen Entgeltumwandlung Unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen (AVmG, BetrAVG, SGB IV Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Mir ist noch nicht ganz klar, wie genau die Anwendung in der Praxis funktioniert. § 124 SGB IX 2001 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - § 128 SGB IX Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen (vom 30.12.2016) ... und Soldatinnen gelten die §§ 2, 69, 93 bis 99, 116 Abs. SGB IX. frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. - Arbeitsrecht" im Forum "Arbeitsrecht" wurde erstellt von Lis, 23. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. ZB . Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Meistgenutzte Gesetze; Kurzübersicht; Ausführliche Übersicht; Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie . AW: Kann der AG Freistellung nach §124 SGB IX ablehnen? ... www.gesetze-im-internet.de - „Gesetze im Internet“ ist als Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. Kapitel 1. Gesetze. Auf § 124 SGB IX verweisen folgende Vorschriften: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) Vertragsrecht § 123 (Allgemeine Grundsätze) Gesetze; Rechtsprechung; Bundesgesetzblatt ; Suchanfragen; Neue Einträge; Letzte Ereignisse; Textmarker; Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - Dreizehntes Kapitel - Befristete Modellvorhaben (§§ 123 - 125) Gliederung § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat (1) 1Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben … Gesetz (änderndes) Fundstelle Begründung 1. SGB IX. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 SGB IX verweisen. Gesetze Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen! § 124 SGB IX Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. § 124 SGB 11 - Einzelnorm * Kurz-Umfrage zur Nutzung der Web-Site zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. … Teil 1 . Alles; Gesetze; Rechtsprechung; Bundesgesetzblatt; Suchanfragen; Neue Einträge; Letzte Ereignisse; Textmarker; Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Teil 1. sind am 1.1.2020 in Kraft getreten. Synopse. Dieses Thema "ᐅ Kann der AG Freistellung nach §124 SGB IX ablehnen? Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. SchwbAV. I S. 1025), in Kraft getreten am 01.08.2020 Gesetzesbegründung verfügbar Lesen Sie § 122 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. Zu § 128 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. § 124 SGB IX 2001, Mehrarbeit Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und … Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. § 124 SGB IX 2001 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 124 Geeignete Leistungserbringer Im Gesetz heist es doch: Alles was über eine werktägliche Arbeit von 8 Stunden hinausgeht ist Mehrarbeit im Sinne des Gesetzes. Der Bedienstete wurde im … Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Dezember 2016, BGBl. § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich § 58 Leistungen im Arbeitsbereich § 59 Arbeitsförderungsgeld § 60 Andere Leistungsanbieter § 61 Budget für Arbeit § 61a Budget für Ausbildung § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen: Kapitel 11 Diese Prüfung erfolgt gemeinsam mit der SBV und dem PR. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. § 107 SGB IX - Einzelnorm - gesetze-im-internet § 8 SGB 5 - Befreiung von der Versicherungspflicht. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen Teil 2. Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) vom 23. Inline Side-by-side. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 129 Kürzung der Vergütung frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. Dezember 2016 . Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Für die Statistik maßgebend sind §§ 143 bis 148 und § 214 . I S. 3234 0) BT-Drs. § 124 SGB IX, Mehrarbeit Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) → Kapitel 10 – Sonstige Vorschriften Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Inhaltsverzeichnis. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Gesetze; Rechtsprechung; Bundesgesetzblatt; Suchanfragen; Neue Einträge; Letzte Ereignisse; Textmarker; Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Bundesrepublik Deutschland Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) … Dezember 2016, BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2016, BGBl. 5 ÜBERSICHT. Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. ˛ . artikel 7 siebtes gesetz zur anderung des vierten buches sozialgesetzbuch und anderer gesetze vom 12 juni 2020 bgbl i s 1248 01012021 noch nicht in kraft artikel 7 siebtes gesetz zur anderung des vierten ... 22 Sgb 7 Einzelnorm Gesetze Im Internet § 124 SGB IX – Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Im ersten Schritt wird ja geprüft, ob der frei gewordende bzw. § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich § 58 Leistungen im Arbeitsbereich § 59 Arbeitsförderungsgeld § 60 Andere Leistungsanbieter ... SGB IX § 124 i.d.F. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter darf ich laut § 124 SGB IX einen Antrag stellen künftig von Mehrarbeit befreit zu werden. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Leistungen Leistungen zur Teilhabe Umfang der Leistungen Übergangsgeld § 21 (Höhe und Berechnung) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Nachfolgend abgedruckt . I S. 473 (Textabschnitt unverändert) § 124 Geeignete Leistungserbringer (1) 1 Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. … § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.