§ 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. 2Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte. 1 SGB VIII) vorläge. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. I S. 3464) der §§ 86 Abs.7, 89 SGB VIII -, dagegen etwa ein Antrag auf Aufenthalt aus humani-5 tären Gründen erfolgt ist und gleichwohl ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wur-de. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 854 Entscheidungen zu � 86 SGB VIII in unserer Datenbank: Zur jugendhilferechtlichen Zust�ndigkeit und der Frage einer Beendigung oder ... Kostenerstattungsanspruch nach � 89a Abs. Leistungen Ziel des Seminars ist die Darstellung der Regelungen, bezogen auf den Bereich Kindertagesbetreuung sowie die einschlägige Rechtsprechung. (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1. erfasst (§ 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII analog anzuwenden ist. § 1 Abs. März 1997, BGBl. 1 S. 1 SGB VIII), für den Ab-schluss der individuellen Vereinbarung bei Belegung der Einrichtung im Rahmen der Hilfeplanung ist die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII zu bestimmen, also i.d.R. gelten grundsätzlich auch für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. I S. 3464), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar. Der Standard-Kommentar Wiesner (SGB VIII, § 86 Rdnr. Die Maßnahmen des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 86 ff.) § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme. Juni 1990, BGBl. SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch § 86 SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern; Zweiter Abschnitt â Örtliche Zuständigkeit â Erster Unterabschnitt â Örtliche Zuständigkeit für Leistungen 7 SGB VIII â Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 Abs. 5 SGB VIII) meint den Zeitpunkt nach Gewährung der Leistung. § 86 ist die Grundnorm zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Leistun-gen. §§ 86a und 86b enthalten für die dort genannten Leistungen Sonderregelungen, die als leges speciales der allgemeinen Grundnorm vorgehen. 2, 4, 7 SGB VIII) ist dagegen ein Zeitraum, innerhalb dessen der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt werden muss. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. I S. 1163) § 86 Örtliche Zuständigkeit ⦠2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 86 SGB III Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern aussetzt. âVor Beginn der Leistungâ (§ 86 Abs. Dementsprechend bindet § 86 Abs. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. 3Die nach Satz 1 oder 2 begr�ndete �rtliche Zust�ndigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die f�r die Bestimmung der �rtlichen Zust�ndigkeit ma�gebliche Person einen gew�hnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Tr�gers der �ffentlichen Jugendhilfe begr�ndet. Inhaltsschwerpunkte: Der Eindruck, dass ein Zuständigkeitenwechsel gem. 0 Rechtsentwicklung Rz. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. 5 SGB VIII ist die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder eine 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1⦠Nach § 2 Abs. (§ 86 abs. 4Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt au�er Betracht. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. 2Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die �rtliche Zust�ndigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zust�ndigen Landesbeh�rde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86 d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an ⦠I S. 2022 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Dem folgt die höchst richterliche Rechtsprechung aber nicht, sondern stellt auf das Datum der tatsächlichen Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. 2 s. 2 sgb viii / § 86 abs. Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. Absatz 4 gilt entsprechend. SGB VI; SGB VII; SGB VIII; SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. Zweiter Abschnitt. § 86 (6) SGB VIII anwendbar, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. SGB VIII-ÄndG ⦠Sinn und Zweck der Regelung ist, dass grundsätzlich der Jugendhilfeträger am Wohnort der Familie für die Leistungserbringung zuständig ist. Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII zum einen durch § 85 Abs. §§ 86c und86d SGB VIII sowie § 2 SGB X enthalten begleitende Regelungen der örtlichen Zustän- 10. § 86 Abs. 3Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gew�hnlicher Aufenthalt ma�gebend. 2 Satz 1 SGB VIII auf Grund der Verweisung in § 86 Abs. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. 1 Satz 1 SGB VIII). 1 Satz 1 SGB VIII, SGB VIII, Kostenerstattungsanspruch, Gew�hnlicher Aufenthalt. Die Regelungen zum tatsächlichen Aufenthalt kommen hier nicht zum Tragen. (1) 1F�r die Gew�hrung von Leistungen nach diesem Buch ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Eltern ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Leistungsbegriffs werden im Online-Seminar weitere Gerichtsentscheidungen vorgestellt. 205 Entscheidungen zu § 85 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17. hatte zuletzt bei beiden Elternteilen eigenen gA Î gA des Elternteiles, bei dem sich Ki./Jgdl. Die Son-derregelung hebt lediglich darauf ab, ob ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist. 2 Satz 2 SGB VIII ⦠Jung, SGB VIII § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. 3 sgb viii) _____ Ki./Jgdl. 6 Abs. 3Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zust�ndigkeit nach Satz 1. Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. 1 bis 5 SGB VIII sind. Artikel 1. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern. Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. und Kostenerstattung (§§ 89 ff.) in der Fassung vom 01.01.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. 7 SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 (gilt nicht wenn Personensorgerecht bei keinem Elternteil liegt) zuletzt tatsächlich aufgehalten hat, und zwar: 2â7 SGB VIII). Nach § 86 Abs. 3Absatz 4 gilt entsprechend. 2 Satz 1 SGB VIII nicht begründet werde, sondern § 86 Abs. Örtliche Zuständigkeit. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII). Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Ist ⦠nach § 86 Abs. dessen Bereich die Einrichtung liegt (§ 78e Abs. Kinder- und Jugendhilfe. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) â Kinder- und Jugendhilfe â Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen an junge Vollj�hrige, �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen in gemeinsamen Wohnformen f�r M�tter/V�ter und Kinder, Verpflichtung zum vorl�ufigen T�tigwerden, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18, LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 57/17, OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14, OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII), Siebtes Kapitel - Zust�ndigkeit, Kostenerstattung (��, Zweiter Abschnitt - �rtliche Zust�ndigkeit (��, Erster Unterabschnitt - �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen (��, Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz). 2Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten �ber den Wechsel der Zust�ndigkeit zu unterrichten. Sachlich zuständig ist das Jugendamt nur, wenn die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII vorliegen. (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. (2) 1Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. (4) 1Haben die Eltern oder der nach den Abs�tzen 1 bis 3 ma�gebliche Elternteil im Inland keinen gew�hnlichen Aufenthalt, oder ist ein gew�hnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 1 S. 1 SGB VIII) und viele weitere Ausnahmen (§ 86 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 SGB VIII ... Kostenerstattung zwischen �ffentlichen Tr�gern der Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe ... Zur Auslegung des � 86 Abs. 2 Nr. (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. des maßgeblichen Elternteils (vgl. Nicht selten kommt es auf die Frage an, ob eine zuvor gewährte Leistung und die nun gewährte Hilfe "eine" Leistung im Sinne von § 86 Abs. Rechtsprechung zu § 85 SGB VIII. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013 (BGBl. 3 SGB VIII bei einer �bertragung der elterlichen ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem tats�chlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. (§ 86 Abs. Urteile zu § 86 c SGB VIII â Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 c SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 5 SGB VIII als umfassende Regelung zur Anwendung kommen soll, kann in der logischen Folge auch keine statische Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. (3) Mdj unterliegt keinem Verteilungsverfahren oder es liegt keine Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde vor Der Leistungsgewährung geht eine Inobhutnahme voraus ... Gesetzesfassung des SGB VIII ab 01.11.2015. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rech-nung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. 2Hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tats�chlich aufh�lt. (7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. § 86 SGB VIII â Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Solange in diesen F�llen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zust�ndigkeit bestehen. Da diese Fallkonstellation nicht in § 86 SGB VIII geregelt ist, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke und das Jugendamt B vertritt die Auffassung, dass in diesen Fällen § 86 Abs. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Zuständigkeit, Kostenerstattung. Erster Unterabschnitt. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 7 Satz 2 Beachte Anm. Urteile zu § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern Author: Zentrum Bayern Familie und ⦠Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Siebtes Kapitel. Nach § 86 Abs. 4 und 5 mit der gesetzlichen Anerkennung abweichender länderspezifischer Zuständig- keitsregelungen 11 , zum anderen aber und insbesondere durch § 85 Abs. § 86 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. Sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Länderberichten wird belegt, (5) 1Begr�nden die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so wird der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind.